(1) 1Das Bundesamt für Justiz hat in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2024 über die Landesjustizverwaltungen die von den nach
§ 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörden zur Durchführung des
Rechtsdienstleistungsgesetzes geführten Akten zur Anlage eigener Akten anzufordern.
2Die aktenführenden Behörden haben dem Bundesamt für Justiz die angeforderten Akten innerhalb von drei Monaten zusammen mit einer Liste der Akten zu übermitteln.
3Nehmen die aktenführenden Behörden in die nach Satz 1 angeforderten Akten zwischen dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung nach Satz 2 und dem 31. Dezember 2024 weitere Inhalte auf oder legen sie in dieser Zeit neue Akten an, so haben sie diese Inhalte oder Akten spätestens am 10. Januar 2025 dem Bundesamt für Justiz zu übermitteln.
4Zudem haben sie dem Bundesamt für Justiz spätestens am 10. Januar 2025 Listen derjenigen Akten zu übermitteln,
- 1. in denen am 31. Dezember 2024 Prüfungen noch nicht abgeschlossen waren und
- 2. bei denen in dem in Satz 3 genannten Zeitraum der Fall des Absatzes 2 Satz 1 eingetreten ist.
5Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Akten, die Absatz 2 Satz 1 unterfallen.