(2) Ein Registrierungsdossier für ein standortinternes isoliertes Zwischenprodukt muss alle folgenden Informationen enthalten, soweit der Hersteller sie ohne zusätzliche Versuche übermitteln kann:
- a. die Identität des Herstellers gemäß Anhang VI Abschnitt 1;
- b. die Identität des Zwischenprodukts gemäß Anhang VI Abschnitte 2.1 bis 2.3.4;
- c. die Einstufung des Zwischenprodukts gemäß Anhang VI Abschnitt 4;
- d. alle verfügbaren Informationen über die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Zwischenprodukts und seine Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Steht ein umfassender Studienbericht zur Verfügung, so wird eine einfache Studienzusammenfassung vorgelegt;
- e. kurze allgemeine Angaben zu der Verwendung gemäß Anhang VI Abschnitt 3.5;
- f. Einzelheiten der angewandten Risikomanagementmaßnahmen.
Mit Ausnahme der von
Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 6 oder
Artikel 30 Absatz 3 erfassten Fälle muss der Registrant im rechtmäßigen Besitz des nach Buchstabe d für die Registrierung zusammengefassten umfassenden Studienberichts sein oder die Erlaubnis haben, darauf Bezug zu nehmen. Bei der Registrierung ist die Gebühr nach Titel IX zu entrichten.