(5) Die Agentur kann entscheiden, dass die Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen für einen Stoff in diesen Erzeugnissen ein Registrierungsdossier nach diesem Titel einreichen müssen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten;
- b. die Agentur hat Gründe für die Annahme, dass
- i) der Stoff aus den Erzeugnissen freigesetzt wird und
- ii) die Freisetzung des Stoffes aus den Erzeugnissen ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt;
- c. der Stoff unterliegt nicht Absatz 1.
Bei Einreichung des Registrierungsdossiers ist die Gebühr nach Titel IX zu entrichten.