(4) Zur Erbringung von Dienstleistungen, für die es mehrere potenzielle Erbringer gibt, kann ein Aufruf zur Interessenbekundung erforderlich sein,
- a. wenn der wissenschaftliche und technische Kontext dies erlaubt und
- b. wenn dies mit den Pflichten der Agentur vereinbar ist, insbesondere mit dem Anspruch, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu bieten.
Der Verwaltungsrat legt die entsprechenden Verfahren auf Vorschlag des Direktors fest.