(2) 1Für die Zwecke des Absatzes 1 teilt der Hersteller oder Importeur oder Produzent von Erzeugnissen der Agentur folgende Informationen mit:
- a. Identität des Herstellers oder Importeurs oder Produzenten von Erzeugnissen gemäß Anhang VI Abschnitt 1;
- b. Identität des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitt 2;
- c. gegebenenfalls Einstufung des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitt 4;
- d. geschätzte Menge gemäß Anhang VI Abschnitt 3.1;
- e. Verzeichnis der Kunden gemäß Absatz 1, einschließlich Namen und Anschriften.
2Bei Übermittlung der Informationen ist die Gebühr nach Titel IX zu entrichten.
3Die in Absatz 1 genannte Frist beginnt mit Eingang der Mitteilung bei der Agentur.