Alle Vorschriften: Rom-I-VO
Artikel 27 Überprüfungsklausel
Artikel 29 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Artikel 28 Zeitliche Anwendbarkeit
Diese Verordnung wird auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden.
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Artikel 28
Zeitliche Anwendbarkeit
Diese Verordnung wird auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden.