(2) 1Mitglieder, die in der Generalversammlung als Minderheit gegen eine Satzungsänderung gestimmt haben, mit der
- i. neue Verpflichtungen in Bezug auf Einzahlungen oder andere Leistungen eingeführt oder
- ii. die bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder erheblich ausgeweitet worden sind oder
- iii. die Kündigungsfrist für den Austritt aus der SCE auf über fünf Jahre verlängert wurde,
können innerhalb von zwei Monaten ab dem Beschluss der Generalversammlung ihren Austritt erklären.
2Die Mitgliedschaft endet in den Fällen des Unterabsatzes 1 Ziffern i) und ii) mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres und im Fall der Ziffer iii) nach Ablauf der vor der Satzungsänderung geltenden Kündigungsfrist.
3Die Satzungsänderung wird gegenüber den betreffenden Mitgliedern nicht wirksam.
4Der Austritt begründet den Anspruch auf die Rückzahlung des Geschäftsguthabens nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 16.