Artikel 37 Aufgaben des Leitungsorgans und Bestellung seiner Mitglieder
(1) 1Das Leitungsorgan führt die Geschäfte der SCE in eigener Verantwortung und vertritt sie gegenüber Dritten und vor Gericht. 2Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ein Geschäftsführer die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Genossenschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet gelten, führt.
(2) 1Das Mitglied/die Mitglieder des Leitungsorgans wird/werden vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen. 2Ein Mitgliedstaat kann jedoch vorschreiben oder vorsehen, dass in der Satzung festgelegt werden kann, dass das Mitglied/die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung unter den Bedingungen, die für Genossenschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gelten, bestellt und abberufen wird/werden.
(3) 1Niemand darf zugleich Mitglied des Leitungsorgans und Mitglied des Aufsichtsorgans der SCE sein. 2Das Aufsichtsorgan kann jedoch eines seiner Mitglieder zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans abstellen, wenn der betreffende Posten nicht besetzt ist. 3Während dieser Zeit ruht das Amt der betreffenden Person als Mitglied des Aufsichtsorgans. 4Die Mitgliedstaaten können eine zeitliche Begrenzung hierfür vorsehen.
(4) 1Die Satzung der SCE bestimmt die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung. 2Die Mitgliedstaaten können jedoch für diese eine Mindest- und/oder Höchstzahl vorsehen.
(5) Enthält das Recht eines Mitgliedstaats in Bezug auf Genossenschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet keine Vorschriften über ein dualistisches System, kann dieser Mitgliedstaat entsprechende Vorschriften in Bezug auf SCE erlassen.