(1) 1Sofern diese Verordnung oder die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Organe der SCE die folgenden internen Regeln:
- a. Beschlussfähigkeit: mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muss anwesend oder vertreten sein;
- b. Beschlussfassung: mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
2Abwesende Mitglieder können an der Beschlussfassung dadurch teilnehmen, dass sie einem anderen Mitglied des Organs oder den gleichzeitig mit dem Mitglied ernannten Stellvertretern eine Vertretungsvollmacht erteilen.