(2) 1Sofern das Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt, kann die Satzung einem Mitglied eine bestimmte Anzahl von Stimmen zuteilen, die sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit in anderer Form als einer Kapitalbeteiligung richtet. 2Es dürfen höchstens fünf Stimmen je Mitglied oder 30 % der gesamten Stimmrechte — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — auf diese Weise zugeteilt werden. 3Sofern das Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt, kann die Satzung von in der Finanz- oder der Versicherungsbranche tätigen SCE vorsehen, dass die Zahl der jedem Mitglied zugeteilten Stimmen sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit, auch in Form einer Beteiligung am Kapital der SCE, richtet. 4Es dürfen höchstens fünf Stimmen je Mitglied oder 20 % der gesamten Stimmrechte — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — auf diese Weise zugeteilt werden. 5Sofern das Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt, kann die Satzung einer SCE, deren Mitglieder mehrheitlich Genossenschaften sind, vorsehen, dass die Zahl der jedem Mitglied zugeteilten Stimmen sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit, auch in Form einer Beteiligung am Kapital der SCE, und/oder der Mitgliederzahl jeder der beteiligten Genossenschaften richtet.
(3) 1Bezüglich der Stimmen, die einem nicht nutzenden (investierenden) Mitglied nach der Satzung zugeteilt werden können, unterliegt die SCE dem Recht ihres Sitzstaats. 2Allerdings dürfen nicht nutzenden (investierenden) Mitgliedern nicht mehr als 25 % der gesamten Stimmrechte zustehen.
(4) 1Sofern das Recht des Sitzstaats der SCE dies bei Inkrafttreten dieser Verordnung zulässt, kann die Satzung der SCE die stimmberechtigte Teilnahme der Arbeitnehmervertreter an der Generalversammlung bzw. an den Sektor- oder Sektionsversammlungen vorsehen, vorausgesetzt, dass diese in jeder Versammlung zusammen nicht mehr als 15 % der gesamten Stimmrechte auf sich vereinigen. 2Dieses Recht erlischt bei Verlegung des Sitzes der SCE in einen Mitgliedstaat, dessen Recht eine derartige Teilnahme nicht vorsieht.