(5) 1Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben c und d näher festzulegen.
2Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und Ziele und die Unterschiede zwischen ihnen und erstellen erforderlichenfalls Änderungsentwürfe der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards.
3Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards tragen den in Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Zeitpunkten des Geltungsbeginns für die Umweltziele des Artikels 9 der genannten Verordnung Rechnung.
4Die Europäischen Aufsichtsbehörden aktualisieren die technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen.
5Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards
- a. für die in Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2021 und
- b. für die in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2022 vor.
6Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.