(2) 1Die Vorschriften des Zweiten Kapitels
des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht
- 1. die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt oder
- 2. die Verordnung (EU) 2024/1689 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar geltende Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung enthält.
2Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die
Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.