(2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
- 2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
- 3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.