(13) 1Der Arbeitgeber hat bei Beginn einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Meldung nach
§ 55a Absatz 3 des Elften Buches an die Datenstelle der Rentenversicherung nach
§ 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches zu erstatten.
2Bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung hat er eine Meldung nach
§ 55a Absatz 6 des Elften Buches zu erstatten.
3Bei Beschäftigungsaufnahme hat dies innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen; die Meldung zur Beendigung einer Beschäftigung wird zeitgleich mit der Meldung nach Absatz 1 Nummer 2 erstattet.
4Bei Beendigung der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ist eine Abmeldung mit der nächsten Entgeltabrechnung vorzunehmen.
5In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
- 1. das Geburtsdatum des Beschäftigten,
- 2. die steuerliche Identifikationsnummer des Beschäftigten nach § 139b der Abgabenordnung,
- 3. der Tag des Beginns oder des Endes der Beschäftigung,
- 4. die Betriebsnummer des Arbeitgebers.
6Bei Meldung einer Beschäftigungsaufnahme hat die Datenstelle der Rentenversicherung nach
§ 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches dem Arbeitgeber unverzüglich die zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe des
§ 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten.
7Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses werden dem Arbeitgeber nach Maßgabe des
§ 55a Absatz 5 des Elften Buches mitgeteilt.
8Die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundeszentralamt für Steuern regeln das Nähere zum Verfahren sowie den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Meldungen nach den Sätzen 1 bis 4 in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.