(7) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen
- 1. das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach Absatz 1,
- 2. Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen sowie bis zum 31. Dezember 2022 Grundsätze für Vereinbarungen nach Absatz 5 Satz 5 und
- 3. die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 5 Satz 4.
2Vereinbarungen nach
§ 137d Absatz 1 bleiben unberührt.
3Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 2 und den Vergütungsverträgen nach Absatz 5 zugrunde zu legen.
4Kommen Rahmenempfehlungen ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach
§ 111b Absatz 6 anrufen.
5Sie setzt innerhalb von drei Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest.