(3b) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 30. Juni 2023 eine Richtlinie, die Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Notfalls nach
§ 76 Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden, beinhaltet.
2Die nach
§ 136c Absatz 4 beschlossenen Festlegungen sind zu berücksichtigen.
3Dabei ist auch das Nähere vorzugeben
- 1. zur Qualifikation des medizinischen Personals, das die Ersteinschätzung vornimmt,
- 2. zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Feststellung des Nichtvorliegens eines sofortigen Behandlungsbedarfs,
- 3. zur Form und zum Inhalt des Nachweises der Durchführung der Ersteinschätzung,
- 4. zum Nachweis gegenüber der Terminservicestelle, dass ein Fall nach § 75 Absatz 1a Satz 4 Nummer 2 vorliegt,
- 5. zur Weiterleitung an Notdienstpraxen gemäß § 75 Absatz 1b Satz 3 und
- 6. zu Übergangsfristen für die Umsetzung der Richtlinie, soweit diese für eine rechtzeitige Integration der Richtlinie in die organisatorischen Abläufe der Krankenhäuser erforderlich sind.
4Die Vergütung ambulanter Leistungen zur Behandlung von Notfällen nach
§ 76 Absatz 1 Satz 2 im Krankenhaus setzt ab dem Inkrafttreten der Richtlinie nach Satz 1 voraus, dass bei der Durchführung der Ersteinschätzung nach Satz 1 ein sofortiger Behandlungsbedarf festgestellt wurde oder zu diesem Zeitpunkt keine Notdienstpraxis in oder an dem jeweiligen Krankenhaus gemäß
§ 75 Absatz 1b Satz 3 in unmittelbarer Nähe geöffnet ist.
5Der ergänzte Bewertungsausschuss in seiner Zusammensetzung nach
§ 87 Absatz 5a beschließt bis zum Beginn des übernächsten auf das Inkrafttreten der Richtlinie nach Satz 1 folgenden Quartals die sich aus der Richtlinie nach Satz 1 ergebenden notwendigen Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen.
6Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 hinsichtlich der Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Auswirkungen auf die Patientenversorgung sowie die Erforderlichkeit einer Anpassung seiner Regelungen bis zum 31. Dezember 2026 zu prüfen.
7Der ergänzte Bewertungsausschuss in seiner Zusammensetzung nach
§ 87 Absatz 5a hat die Entwicklung der Leistungen in Notaufnahmen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2026 zu berichten;
§ 87 Absatz 3a gilt entsprechend.