(2a) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2 geführt werden.
2Diese enthält folgende Angaben:
- 1. Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Name des Berufsverbandes oder
- 2. Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und dessen Widerruf sowie
- 3. Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit,
- 4. Vorname und Name der Hebamme,
- 5. Anschrift der Hebamme beziehungsweise der Einrichtung,
- 6. Telefonnummer der Hebamme,
- 7. E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vorhanden,
- 8. Art der Tätigkeit,
- 9. Kennzeichen nach § 293.
3Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten nach Satz 2 sowie Änderungen unverzüglich über den Berufsverband, in dem sie Mitglied sind, an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln.
4Hebammen, die nicht Mitglied in einem Berufsverband sind, haben die Daten sowie Änderungen unmittelbar an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln.
5Nähere Einzelheiten über die Vertragspartnerliste und die Datenübermittlungen vereinbaren die Vertragspartner im Vertrag nach Absatz 1.
6Sie können im Vertrag nach Absatz 1 die Übermittlung weiterer, über die Angaben nach Satz 2 hinausgehender Angaben vereinbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erforderlich ist.