(5) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut in seinen Richtlinien nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser Anforderungen an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von
§ 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes festlegen.
2Er kann insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität regeln, die auch indikationsbezogen oder bezogen auf Arzneimittelgruppen festgelegt werden können.
3Zu den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gehören, um eine sachgerechte Anwendung der Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von
§ 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes zu sichern, insbesondere
- 1. die notwendige Qualifikation der Leistungserbringer,
- 2. strukturelle Anforderungen und
- 3. Anforderungen an sonstige Maßnahmen der Qualitätssicherung.
4Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen Durchführungsbestimmungen.
5§ 136 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
6Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von
§ 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes dürfen ausschließlich von Leistungserbringern angewendet werden, die die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Mindestanforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllen.