Alle Vorschriften: SGB 5
§ 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
§ 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen
§ 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend.
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§ 162
Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
Die
§§ 160, 161, 169 und 170
gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend.