(1a) 1Die Zahlstelle hat ab dem 1. Juli 2025 bei Beginn eines in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezuges eine Meldung im Sinne des
§ 55a Absatz 3 des Elften Buches über die Datenstelle der Rentenversicherung nach
§ 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches und über die zentrale Stelle nach
§ 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.
2Bei Ende des beitragspflichtigen Versorgungsbezuges hat sie eine Meldung nach
§ 55a Absatz 6 des Elften Buches zu erstatten.
3Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Meldung innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Meldung der Krankenkasse nach Absatz 1 Satz 5 zu erfolgen.
4Die Meldung zur Beendigung des Versorgungsbezuges ist zeitgleich mit der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 zu erstatten.
5Bei Beendigung der Beitragsabführungspflicht während des Versorgungsbezuges ist eine Abmeldung innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen.
6In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
- 1. das Geburtsdatum des Versorgungsbeziehers,
- 2. die steuerliche Identifikationsnummer des Versorgungsbeziehers nach § 139b der Abgabenordnung,
- 3. der Tag des Beginns oder des Endes des Versorgungsbezuges,
- 4. die Zahlstellennummer der Zahlstelle.
7Bei Meldung des Beginns eines Versorgungsbezuges hat das Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle nach
§ 81 des Einkommensteuergesetzes und über die Datenstelle der Rentenversicherung nach
§ 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches der Zahlstelle unverzüglich die auf den Tag des Beginns des Versorgungsbezuges bezogenen erforderlichen Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des
§ 55a Absatz 4 Satz 1 und 2 des Elften Buches zu übermitteln.
8Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während eines laufenden Versorgungbezuges werden der Zahlstelle nach Maßgabe des
§ 55a Absatz 5 des Elften Buches mitgeteilt.