(1) 1Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu beschließen.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
3Der Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz bestimmen.
4Die Verbindungsstelle (
§ 219a) hat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung der spezifischen Aufgabenstellung festlegen.
5Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1. die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Ergänzung des Verwaltungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds,
- 2. die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
- 3. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 4. die Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates,
- 5. die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates,
- 6. das Nähere über die Entsendung der Vertreter der Mitgliedskassen in die Mitgliederversammlung, über die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie dessen Aufgaben,
- 7. die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
- 8. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
- 9. die Art der Bekanntmachung.
6§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.