Alle Vorschriften: SGB 5
§ 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
§ 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
§ 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen gilt § 240 entsprechend.
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§ 227
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
Für die nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 13
Versicherungspflichtigen gilt
§ 240
entsprechend.