1Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
- 3. das Arbeitseinkommen.
2Bei Versicherungspflichtigen nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des
§ 10 Absatz 2 beitragsfrei.
3Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach
§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.
4§ 226 Abs. 2 und die
§§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.