(2) 1Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein
- 1. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen,
- 2. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 entsprechend.
2Für die nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten.
3Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach
§ 60 des Neunten Buches entsprechend.