(2) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern.
2Die Vertreter werden gewählt durch die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste, davon
- 1. 16 Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 4 Satz 1,
- 2. fünf Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und
- 3. zwei Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2.
3Bei der Wahl verteilt sich das Stimmgewicht innerhalb der jeweiligen Vertretergruppen nach Satz 2 im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen nach
§ 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes.
4Das Stimmgewicht beträgt mindestens drei Stimmen; für Medizinische Dienste mit mehr als zwei Millionen Mitgliedern in ihrem Einzugsbereich beträgt es vier, für Medizinische Dienste mit mehr als sechs Millionen Mitgliedern fünf und für Medizinische Dienste mit mehr als sieben Millionen Mitgliedern sechs Stimmen.
5Die Abgabe der Stimmen der einzelnen Vertreter durch eine von der entsprechenden Vertretergruppe des jeweiligen Medizinischen Dienstes zur Wahl entsandte Person ist möglich.
6Das Nähere, insbesondere zur Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
7§ 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die
§§ 41, 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches,
§ 217b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a bis 1e und
§ 279 Absatz 4 Satz 4 bis 11, Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6 gelten entsprechend.
8Die Vertreter nach Satz 2 Nummer 3 sind nicht stimmberechtigt.
9Personen, die Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind, können nicht gewählt werden.