(3) 1Die Beleihung ist zu befristen und soll fünf Jahre nicht unterschreiten.
2Sie kann verlängert werden.
3Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Bundesministerium für Gesundheit die Beleihung vor Ablauf der Frist beenden.
4Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Beleihung jederzeit beenden, wenn die Voraussetzungen der Beleihung
- 1. zum Zeitpunkt der Beleihung nicht vorgelegen haben oder
- 2. nach dem Zeitpunkt der Beleihung entfallen sind.