(1) 1Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach
§ 31 ausgeschlossen.
2Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.
3Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen.
4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht.
5Satz 1 gilt nicht für:
- 1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
- 2. versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
6Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach
§ 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
- 1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
- 2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
- 3. Abführmittel,
- 4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
7Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
8Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
9Das Nähere regeln die Richtlinien nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.