(5) 1Die Beiträge aus den nach Absatz 3 ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen werden am 7. Januar 2026 fällig.
2Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 22. Dezember 2025 die voraussichtliche Höhe der fälligen Beiträge mit.
3In den in Absatz 2 genannten Zeiträumen leistet die Deutsche Rentenversicherung Bund am Achten jedes Monats eine Abschlagszahlung in Höhe von jeweils 32 Millionen Euro an den Gesundheitsfonds.
4Die nach Satz 1 am 7. Januar 2026 fälligen Beiträge verringern sich jeweils um die nach Satz 3 geleisteten Abschlagszahlungen.
5§ 271 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
6Das Nähere zum Verfahren der Zahlung der ermittelten Beiträge vereinbaren das Bundesamt für Soziale Sicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
7In der Vereinbarung kann für die Beiträge aus den hinsichtlich der nach
§ 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen Folgendes festgelegt werden:
- 1. eine von Satz 1 abweichende Fälligkeit,
- 2. eine von Satz 2 abweichende Frist und
- 3. ein von Absatz 2 abweichender Zeitpunkt.