(3) 1Die Vertreterversammlung hat insbesondere
- 1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
- 2. den Vorstand zu überwachen,
- 3. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- 4. den Haushaltsplan festzustellen,
- 5. über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- 6. die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
- 7. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.
2Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
3Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft verlangen.
4Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu erstatten.
5Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit einem Viertel der abgegebenen Stimmen ihrer Mitglieder geltend machen.
6Der Vorstand hat die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die Nebentätigkeit in ärztlichen Organisationen zu informieren.