(2) 1Der Innovationsausschuss legt nach einem Konsultationsverfahren unter Einbeziehung externer Expertise in themenspezifischen und themenoffenen Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung nach
§ 92a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 erste Alternative fest.
2Die Förderung von Vorhaben im einstufigen Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit erfolgt in der Regel im Rahmen themenoffener Förderbekanntmachungen.
3Die Schwerpunkte zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patientensicherheit und für die Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien nach
§ 92a Absatz 2 Satz 4 legt das Bundesministerium für Gesundheit fest.
4Dabei kann die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften dem Bundesministerium für Gesundheit Schwerpunkte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien vorschlagen.
5Jedem Vorschlag ist eine Begründung des jeweiligen Förderbedarfs beizufügen.
6Der Innovationsausschuss übernimmt die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegten Schwerpunkte in Förderbekanntmachungen und legt in diesen die Kriterien für die Förderung nach
§ 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative fest.
7Der Innovationsausschuss führt auf der Grundlage der Förderbekanntmachungen nach den Sätzen 1 bis 6 Interessenbekundungsverfahren durch und entscheidet über die eingegangenen Anträge auf Förderung.
8Er beschließt nach Abschluss der geförderten Vorhaben Empfehlungen zur Überführung in die Regelversorgung nach Absatz 3.
9Der Innovationsausschuss entscheidet auch über die Verwendung der Mittel nach
§ 92a Absatz 2 Satz 4.
10Entscheidungen des Innovationsausschusses bedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen.
11Der Innovationsausschuss beschließt eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, in der er insbesondere Folgendes regelt:
- 1. seine Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle nach Absatz 4,
- 2. das Konsultationsverfahren nach Satz 1,
- 3. das Förderverfahren nach Satz 7,
- 4. die Förderverfahren nach § 92a Absatz 1 Satz 8 und Absatz 2 Satz 1 und 4,
- 5. die Benennung und Beauftragung von Experten aus dem Expertenpool nach Absatz 6,
- 6. die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften nach Absatz 7.
12Die Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.