(4) 1Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
- 1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
- 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie
- 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
2Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in
§ 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.