(4) 1Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt
§ 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1. das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und
- 2. 1das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. 2Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.
2Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes.