(2) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist.
2Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
- 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
3Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
4§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.