(2a) 1Sofern kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossene Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht zu bestimmende Stellen
- 1. für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe oder
- 2. für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch
Pflegeberatung im Sinne von
§ 7a erbringen, sind sie Beratungsstellen, bei denen Pflegebedürftige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Beratungsgutscheine einlösen können; sie haben die Empfehlungen nach
§ 7a Absatz 3 Satz 3 zu berücksichtigen und die Pflegeberatungs-Richtlinien nach
§ 17 Absatz 1a zu beachten.
2Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
3Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen mit den in Satz 1 genannten Stellen vertragliche Vereinbarungen über die Vergütung.
4Für die Verarbeitung der Sozialdaten gilt
§ 7a Absatz 6 entsprechend.