(1) 1Neben den Pflegesätzen nach
§ 85 und den Entgelten nach
§ 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (
§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für
- 1. besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
- 2. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen).
2Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach
§ 75 festgelegt.