(7) 1Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach
§ 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach
§ 35 Absatz 5 anerkannt wird.
2Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu
§ 28 jeweils
- 1. 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
- 2. 1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
- 3. 1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
- 4. 0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
3Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.