(2) 1Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach
§ 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
- 1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
- 2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
- 3. Geldleistungen.
2Die nach
§ 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen.
3Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach
§ 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht.
4Die nach
§ 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen.