(3) 1Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
- 1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
- 2. der Maßnahmepauschale sowie
- 3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
2Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.
3Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren.
4Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.