(2) 1Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben.
2Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich.
3Sie wirkt zurück auf den 1. Januar 2024.
4Bereits erbrachte Leistungen nach
§ 144 werden angerechnet.
5Die bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die einer berechtigten Person zustehenden Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 erbrachten Leistungen nach
§ 144 werden auf folgende Leistungen angerechnet:
- 1. monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1,
- 2. monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Absatz 2,
- 3. monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 85,
- 4. monatliche Entschädigungszahlung an Waisen nach § 87,
- 5. monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und
- 6. Berufsschadensausgleich nach § 89.