(4) 1Hinterbliebene sind
- 1. Witwen, Witwer und Waisen,
- 2. Eltern sowie
- 3. Betreuungsunterhaltsberechtigte
einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person.
2Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.