(3) 1Geschädigte, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach
§ 10 des Fünften Buches familienversichert sind, wählen eine nach
§ 173 des Fünften Buches wählbare Krankenkasse, die für die zuständige Verwaltungsbehörde
- 1. die Krankenbehandlung nach § 42,
- 2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 und
- 3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammenhang stehen,
erbringt.
2Die Wahl der Krankenkasse nach Satz 1 ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung auszuüben.
3Wird sie nicht fristgerecht ausgeübt, gilt das Verfahren nach
§ 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches entsprechend.
4§ 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.
5Kein Recht auf Wahl der Krankenkasse besteht für Geschädigte, für die bereits eine Krankenkasse nach
§ 264 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 des Fünften Buches zuständig ist.
6Diese Krankenkasse ist verpflichtet, die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen.