1Leistungen zur Teilhabe sind
- 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
- 2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- 3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe und
- 4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
2Handelt es sich bei den Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden diese entsprechend
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht.
3Die
§§ 56 und 57 Absatz 5, die
§§ 58 und 59 Absatz 2 und
§ 61 gelten entsprechend.
4Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erforderlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.