(2) 1Der Konjunkturrat berät nach einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassenden Geschäftsordnung in regelmäßigen Abständen:
- 1. alle zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlichen konjunkturpolitischen Maßnahmen;
- 2. die Möglichkeiten der Deckung des Kreditbedarfs der öffentlichen Haushalte.
2Der Konjunkturrat ist insbesondere vor allen Maßnahmen nach den
§§ 15, 19 und 20 zu hören.