(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
- 1. der Verein im Vereinsregister eingetragen ist,
- 2. die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt,
- 3. mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und
- 4. der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.