(3) 1Nicht als Hilfeleistung in Steuersachen gelten
- 1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und
- 2. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.