(3) 1Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die persönlich geeignet sind.
2Eine Bestellung darf insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person
- 1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder
- 3. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.