(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz seiner Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
- 1. die Eröffnung, die Verlegung und die Schließung der Beratungsstelle,
- 2. die Bestellung und die Abberufung der Leitung der Beratungsstelle sowie
- 3. die Personen, derer er sich bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.