(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu bestimmen:
- 1. das Verfahren zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
- 2. die Verfahren zur Eröffnung, Verlegung und Schließung einer Beratungsstelle,
- 3. das Verfahren zur Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle sowie die hierbei erforderlichen Erklärungen und Nachweise,
- 4. den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrags sowie die Höhe der Mindestversicherungssummen,
- 5. die Einrichtung und Führung des elektronischen Verzeichnisses der Lohnsteuerhilfevereine sowie die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine.