(4) 1Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt.
2Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung
- 1. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
- 2. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
- 3. beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
- 4. bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.