(1) 1Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder und für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen sind befugt:
- 1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse sowie
- 2. genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen.
2Die Befugnis nach Satz 1 besteht nur, soweit die Hilfe im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Stellen geleistet wird und sie gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist.
3Die Hilfeleistung kann auch durch eine juristische Person erbracht werden, die im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Stellen steht.